Rechtsprechung
   VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24178
VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614 (https://dejure.org/2013,24178)
VG München, Entscheidung vom 13.05.2013 - M 23 K 12.30614 (https://dejure.org/2013,24178)
VG München, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - M 23 K 12.30614 (https://dejure.org/2013,24178)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,24178) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Minderjähriger; psychische Erkrankung; Kabul; Bamian

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

    Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

    Eine Individualisierung tritt vorliegend auch nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in Kabul oder in der Provinz Bamian ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

    Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

    Eine Individualisierung tritt vorliegend auch nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in Kabul oder in der Provinz Bamian ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

  • VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045

    Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004 für afghanische Asylbewerber;

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geht das Gericht zudem davon aus, dass afghanischen Staatsangehörigen, die der Volksgruppe der Hazara angehörigen, in Afghanistan wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht (U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris; auch U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris).

    Allein die Tatsache, dass der Kläger Hazara ist, kann - ohne Hinzutreten weiterer individueller Gründe - nicht als gefahrerhöhender Umstand gelten (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris).

    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, zu der Kabul und die Provinz Bamian gehören, nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (zuletzt BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris; auch U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188).

  • BVerwG, 29.06.2009 - 10 B 60.08

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 , 3

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. B.v. 29.6.2009 - 10 B 60/08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 35).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33; BayVGH, U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; siehe BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; U.v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; siehe BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; U.v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/04 - BVerwGE 131, 198) dient das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2004/83/EG.
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG München, 13.05.2013 - M 23 K 12.30614
    Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beantragt hat, war dieser Klageantrag im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBl 2011, 1565) dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG und - wiederum hilfsweise - eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschließlich § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung begehrt.
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

  • VGH Bayern, 08.03.2012 - 13a B 10.30172

    Asylrecht Afghanistan; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Traumafolgestörung;

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30425

    Asyl Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Maydan-Wardak;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht